Wie kommt meine Solaranlage ans Netz?
- 4 min
- Redaktion
- 22. Januar 2024
Wie kommt meine Solaranlage ans Netz?
Wie kommt meine Solaranlage ans Netz?
Bundesregierung kündigt Änderung im Netzanschlussverfahren für Solaranlagen zwischen 135 kW und 500 kW an.
Der Solarboom in Deutschland geht weiter: Laut einer Studie von Angora Energiewende sind in 2023 rund eine Millionen Solaranlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als 14 Gigawatt in das deutsche Stromnetz integriert worden. Damit erzeugen hierzulande insgesamt schon rund 3,8 Millionen Solaranlagen sauberen Sonnenstrom. Da verwundert es wenig, dass die Erneuerbaren Energien im vergangenen Jahr auch einen neuen Rekord aufgestellt haben: Erstmals wurden mehr als 50 Prozent des verwendeten Bruttostroms in Deutschland von Wind, Sonne und Wasser produziert.
Bundesregierung will Netzanschlussverfahren beschleunigen
Die aktuellen Zubauzahlen sind beachtlich, doch der Ausbau der Erneuerbaren Energien muss weiter vorangehen, wenn Deutschland seine selbst gesteckten Klimaziele einhalten will. Gerade der PV-Ausbau muss weiter beschleunigt werden. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr entschieden, dass Netzanschlussverfahren großer Solaranlagen anzupassen. Warum wir von CarbonFreed dieses Vorgehen in Hinblick auf die Netzstabilität eher kritisch sehen, könnt Ihr hier in diesem Blogbeitrag nachlesen.
Die Bundesregierung hat für das Inkrafttreten der Neuregelung der Anlagenzertifizierung bei großen Solaranlagen noch keinen konkreten Zeitplan vorgelegt. Aus Regierungskreisen hört man allerdings, dass sich die Ampel frühestens Ende Februar mit dem Thema befassen wird. Eine Pressemitteilung des BMWK gibt allerdings erste Einblicke, wie die NELEV (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung) zukünftig aussehen könnte und welche Änderungen beispielsweise bei der Leistungsgrenze für die Anlagenzertifizierung bei großen Solaranlagen auf die Marktteilnehmer zukommt.
Beim Anlagenzertifikat Typ B steigt die Grenze
Kurz gesagt, wird zukünftig nur noch ein Anlagenzertifikat Typ B nach VDE-AR-N-4110 benötigt, wenn die installierte Leistung größer als 500 Kilowatt (AC-Wechselrichter-Ausgangsleistung) beträgt oder mehr als 270 Kilowatt ins Stromnetz eingespeist werden soll. Wenn Anlagen unter diesen Schwellenwerten liegen, wird die Nachweisführung nach einem vereinfachten Verfahren gemäß VDE-AR-N 4105 durchgeführt. Die Prüfung, ob eine Solaranlage richtig parametriert und sicher ans Netz kommt, obliegt in diesem Fall nicht mehr den dafür akkreditierten Zertifizierungsstellen, sondern den Mitarbeitern bei den Stromnetzbetreibern.
Das bedeutet, mit Inkrafttreten der Neuregelung des Netzanschlussverfahrens im Frühjahr 2024 dürften alle laufenden Zertifizierungsverfahren nach VDE-AR-N 4110, die unterhalb der neuen Grenzwerte liegen, abgebrochen werden. Es wird dann jedoch der jeweilige Nachweisweg der Netzbetreiber erforderlich sein (Nachweise über Einheitenzertifikate zzgl. Schutzkonzept und Regelkonzept). Grundsätzlich gilt damit das Wahlrecht für alle Projekte, die ab der Bekanntgabe der Änderungen ans Netz gehen sollen.
Welche Folgen hat das für Betreiber von Solaranlagen?
Die neuen Regelungen des Netzanschlussverfahrens für Solaranlagen nach § 2 Abs. 4 NELEV-E werden unmittelbar mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung gelten – davon gehen wir zumindest nach jetzigem Stand aus. Für Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung von weniger als 500 kW und einer Einspeisung von weniger als 270 kW, die noch kein abgeschlossenes Betriebserlaubnisverfahren haben, gelten dann die neuen Anforderungen des vereinfachten Netzanschlussverfahrens gemäß der VDE-AR-N 4105. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 NELEV-E kann, wenn von den Anlagenbetreibern gewünscht, aber auch freiwillig das bisherige Netzanschlussverfahren gewählt werden. Das bedeutet, die Anlagenbetreiber haben ein Wahlrecht, ob sie die laufende Anlagenzertifizierung abbrechen oder nicht.
Dies gilt für Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung noch kein Zertifizierungsverfahren eingeleitet haben, aber auch für Betreiber von Solaranlagen, die sich bereits im Netzanschlussverfahren befinden oder möglicherweise sogar einzelne Schritte der Anlagenzertifizierung erfolgreich absolviert haben. Die neue Fassung der NELEV findet also Anwendung und der Anlagenbetreiber darf, wenn die in der NELEV vorgesehenen Voraussetzungen der Ausnahme von der Zertifizierungspflicht vorliegen, das Anlagenzertifizierungsverfahren abbrechen.
Was empfehlen wir von CarbonFreed?
Die Stromnetzbetreiber sind mit ihren aktuellen Tätigkeiten bereits stark ausgelastet; die Nachweisführung bei Solaranlagen mit einer Leistung bis 500 KW gemäß VDE-AR-N 4105 kommt nun noch dazu, was auf Seiten der Netzbetreiber zu zusätzlichen Engpässen und auf Seiten der Anlagenbetreiber zu längeren Wartezeiten führen könnte. Anlagenbetreiber sollten sich aus unserer Sicht also sehr gut überlegen, ob sie bei einer geplanten Inbetriebnahme der Solaranlage im Frühjahr 2024 wirklich auf die neue Nachweisführung umstellen oder doch beim aktuellen Netzanschlussverfahren bleiben wollen.
Für ein vollständig abgeschlossenes Netzanschlussverfahren sind zum aktuellen Zeitpunkt drei Nachweise notwendig: ein Anlagenzertifikat, mit dem die vorläufige Betriebserlaubnis erteilt wird; die Inbetriebsetzungserklärung, mit der die Betriebsbereitschaft bestätigt wird; und eine Konformitätserklärung, mit der die endgültige Betriebserlaubnis erteilt wird.
Für Anlagenbetreiber, die sich aktuell bereits im Netzanschlussverfahren befinden, ist es aus unserer Sicht ein guter Kompromiss, das Anlagenzertifikat nach dem alten Verfahren zu vollenden, denn damit kann die Solaranlage in das Stromnetz integriert werden. Im Anschluss an die Ausstellung des Anlagenzertifikats könnten Anlagenbetreiber dann mit Verweis auf die Gesetzesänderung das Verfahren abbrechen. Die Inbetriebsetzungserklärung (IBSE) und die Konformitätserklärung (KE) könnten sie sich so ersparen, weil diese nach dem neuen Verfahren nicht mehr benötigt werden.
Hier findet Ihr mehr über die Neuregelungen zu Erzeugungsanlagen zwischen 135 kW und 500 kW.
FAQ Hier die wichtigsten Infos der NELEV Änderungen im Überblick:
Alle Anlagen, die eine maximale installierte Gesamtleistung von mehr als 500 kW AC Wechselrichter- Ausgangsleistung oder mehr als 270 kW Einspeiseleistung haben, benötigen zukünftig ein In diesem Fall kommt es auf die Einspeiseleistung der Anlage an: nur wenn die Einspeisung mehr als 270 kW betragen soll, ist ein AZ Typ B erforderlich. Wann die neue Regelung in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt. Um die Anlagen schnellstmöglich ans Netz zu bringen, empfehlen wir derzeit noch das alte Verfahren bis zum Anlagenzertifikat (ohne Inbetriebsetzungserklärung und Konformitätserklärung) durchzuführen und dann auf das neue Verfahren umzuschwenken. Wenn die neue Regelung in Kraft getreten ist, benötigst Du für diese Anlage kein AZ Typ B mehr. Es muss dem Netzbetreiber allerdings nachgewiesen werden, wie die Wirkleistungsbegrenzung auf 0kW umgesetzt wird. Wir empfehlen aber für die Übergangszeit das alte Verfahren bis zum Anlagenzertifikat Typ B (ohne Inbetriebsetzungserklärung und Konformitätserklärung) durchzuführen und das Verfahren dann abzubrechen. Diese Anlagen werden nach dem etablierten Verfahren der VDE-AR-N 4105 geprüft. Abweichend zur VDE-AR-N 4110 wird die Nachweisführung nach der VDE-AR-N 4105 auf Basis von Einheiten- und Komponentenzertifikaten durchgeführt. Eine projektspezifische Bewertung entfällt hierbei. Für Anlagen bis 135 kW bleibt alles beim Alten. Für Anlagen zwischen 135 kW und 270 kW sind die Anforderungen der VDE AR N 4105 zu berücksichtigen (Inselnetzerkennung deaktivieren, Frequenzabschaltung auf 52,5 Hz erhöhen). Übergeordneter Entkupplungsschutz (üEKS) und EZA-Regler können entfallen. Für Anlagen zwischen 270 kW und 500 kW installierter AC Wechselrichterleistung sind zukünftig neben der Anforderungen der VDE-AR-N 4105 und den zuvor genannten Anforderungen zusätzlich auch ein übergeordneter Entkupplungsschutz und eine Überwachung der Einspeiseleistung PAVE nach der 4105 zu realisieren. Hierbei ist es unabhängig ob die Energieerzeugungsanlage (EZA) an der Niederspannung (NS) oder Mittelspanngung (MS) angeschlossen wird. Es zählen lediglich die Einspeiseleistungen. Das AZ wird unverändert nach wie vor benötigt, um die vorläufige Betriebserlaubnis zu erlangen und die Anlage einschalten zu dürfen. Mit der Gesetzesänderung werden die Netzbetreiber auch stärker in die Pflicht genommen diese Anforderungen einzufordern. Ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung wurde erreicht. Es wird zum Beginn der Gesetzesänderung eine Datenbank für Einheitenzertifikate für netzrelevante Komponenten wie Wechselrichter, Schutzgeräte, Batteriespeicher eingeführt. Die Betriebsmittel-Datenbank wird zukünftig von der Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien (FGW) betrieben. Mit der Einführung der Datenbank werden Hersteller von zertifizierungspflichtigen Komponenten in Zukunft dazu verpflichtet, die Einheiten- und Komponentenzertifikate in der Datenbank zu hinterlegen. Die für das Netzanschlussverfahren nach der VDE-AR-N 4105 wichtigen Zertifikate stehen so immer in der jeweils gültigen Version bereit. Nein. Da eine Anlagenzertifizierung Typ A erst ab einer AC Wechselrichter-Ausgangsleistung von mehr als 950 kW erforderlich ist, ändert sich die Leistungsgrenze nicht. Inkrafttreten werden die neuen Regelungen erst mit der Verkündung im Bundesanzeiger. Nein. Anlagen, die noch in Q1 2024 in Betrieb genommen werden, benötigen noch das AZ Typ B nach VDE-AR-N 4110. Ja. Hier greift die Grenze >500 kW Wechselrichter-Leistung. Nein. Zukünftig bieten wir unsere Dienstleistung nur für größere Anlagen an, die eine AZ Typ B oder Typ A benötigen. Wir haben uns auf dieses Nachweisverfahren spezialisiert da hier unsere Unterstützung am meisten benötigt wird. Hierbei sind die Einspeiseleistungen der Bestandsanlagen entscheidend. Die zuvor genannten AC-Einspeiseleistungen bestimmen die Anforderungen. Die Anlagen müssen auf 270 kW gedrosselt werden, so dass die Einspeisung grösserer Einspeiseleistungen verhindert wird. Die Umsetzung ist dem NB plausibel nachzuweisen. Hierfür kommen PAVE-Überwachungseinheiten oder EZA-Regler für die Umsetzung in Frage.
Anlagenzertifikat nach VDE-AR-N 4110.
Sollte die Gesamtleistung zwischen 500 kW – 950 kW liegen, wird ein AZ Typ B benötigt. Sollte die Leistung sogar höher als 950 kW liegen, ist nach wie vor ein Anlagenzertifikat Typ A nach VDE-AR-N 4110 erforderlich.
Sollte die Gesamtleistung niedriger als 500 kW Wechselrichter-Leistung und weniger als 270 kW Einspeisung liegen, ist ein vereinfachtes Verfahren nach VDE-AR-N 4105 anzuwenden.
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